Gerichtsbegleitung
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Begleitung des Klägers und seines Rechtsanwaltes in der Gerichtsverhandlung
"Ein Anwalt ist ein netter Mensch, der einen Sachverhalt juristisch bewerten könnte, wenn er nur wüsste, wie sich die Sache verhält.." (Zitat aus einem Beitrag eines Rechtsanwaltes innerhalb des Unfallopferforums)
Die Unterstützung des Geschädigten, also Klagender und seines Rechtsanwaltes (Anwältin) in der Gerichtsverhandlung ist ein wirksames Mittel mindestens ein technisches Wissensgleichgewicht zur Gegenseite zu schaffen.
In der Vergangenheit hat sich diese Unterstützung bereits mehrfach bewährt.
Was ist der Hintergrund dabei?
Zunächst ist der Klägervertreter Jurist und kein Techniker. Wenn er also dem vom Gericht bestellten technischen Sachverständigen entsprechende Fragen stellt, dann sind diese eher juristisch gedacht. Manche Rechtsanwälte versuchen auch den Gerichtssachverständigen durch bestimmte Taktiken zu verunsichern. Bei neuen unerfahrenen SV-Kollegen mag das zwar funktionieren, aber nicht bei erfahrenen Gutachtern.
Das heißt, die einzige wirksame Möglichkeit den SV-Kollegen dazu zu bewegen sein Gutachten zu relativieren, liegt darin, über die fachliche Schiene zu kommen. Hier geht es auch nicht darum, dem SV-Kollegen einen Gesichtsverlust zu verpassen, sondern Unrichtigkeiten in seinem Gutachten von ihm selbst korrigieren zu lassen.
Nun gibt es einige Kläger, die selbst die Befragung des Gerichtsgutachters übernehmen wollen. Das ist zwar verständlich, wird aber vom Richter als taktisches Manöver der klagenden Partei gewertet. Damit läuft dies meistens in Leere und es hinterlässt nur unnötig Frust bei allen Seiten.
Beschluss des BGH vom 14.10.2008 - VI ZR 7/08 (OLG Hamm).
Darin heißt es unter anderem unter Ziffer (8):
"...Die förmliche Anhörung eines Privatsachverständigen ist nach der Rechtssprechung des erkennenden Senats freilich nicht veranlasst..., doch kann die Partei den Privatsachverständigen jedenfalls zu ihrer Unterstützung in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen und sich von ihm bei der Fragestellung beraten lassen, falls sie ihm nicht ohnehin ihr Fragerecht überträgt..."
In einem der letzten Verhandlungsprotokolle stand dazu folgender Text:
"erschienen bei Aufruf:
1. Klägerseite
- Kläger Herr .....
- Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt .....
- Verfahrenshelfer und Privatsachverständiger Dipl. Ing. Peter Schmidt..."
Richterlicher Hinweis vom LG Chemnitz zur möglichen Kostenerstattung:
Kostenerstattung_Privatgutachter
Investition:
Wie viel muss der Kläger in solch eine Begleitung beim Gericht investieren? Die Investition richtet sich nach dem Stundenaufwand und eventuelle Reisekosten, die aber möglichst gering gehalten werden können, da Gerichtstermine meistens längerfristig vorher bekannt gegeben werden und damit eine längerfristige meist günstigere Buchung von Bahn, Flug usw. möglich ist.
Natürlich bedarf es einer Vorbereitungszeit auf die Gerichtsverhandlung. Schließlich soll die Befragung des Gerichtsgutachters erfolgreich sein. Der Stundensatz liegt derzeitig bei 155,00 EUR zzgl. gesetzlich deutscher MwSt.
Wie der konkrete Ablauf ist, erfahren Sie unter der oben genannten Telefonnummer bei einem persönlichen Gespräch.
Sollte uns der Fall bereits bekannt sein und es handelt sich nur um die Unterstützung bei Gericht, dann beläuft sich die Investition innerhalb von Berlin zwischen 553,-- EUR und 922,-- EUR inklusive MwSt.
Außerhalb von Berlin (ganz Deutschland und Österreich eingeschlossen) liegt die Investition inklusive Reisekosten zwischen 1.200,-- und 1.500,-- EUR inklusive deutscher Umsatzsteuer.
Sollte uns der Fall noch nicht bekannt sein und wir müssen erst die Akte studieren, dann kommen zu den vorher genannten Investitionen, je nach Umfang der Akte, noch zwischen
740,-- EUR und 1.100,-- EUR inklusive deutscher MwSt hinzu.
Grundsätzlich wird von uns aber auf Wunsch vorher ein Angebot abgegeben, sodass Sie sich auf die Höhe der notwendigen Investitionen einstellen können.
Erfolgreiche Unterstützungen bzw. selbst als Gerichtsgutachter eingesetzt, erfolgten schon:
(von einigen der nachfolgend aufgeführten Gerichte wurde ich ebenfalls als Gerichtgutachter bestellt)
am AG Hildesheim (als Gerichtsgutachter, als auch als Parteigutachter)
am AG Waiblingen
am AG Berlin-Mitte (sowohl als Gerichtsgutachter, als auch als Parteigutachter)
am AG Berlin-Moabit
am AG Berlin-Schöneberg (als Gerichtsgutachter)
AG Nordenham (als Gerichtsgutachter)
am AG Zossen (sowohl als Gerichtsgutachter, als auch in einem anderen Fall als Parteigutachter)
am AG Rostock (als Gerichtgutachter)
am Handelsgericht Wien
am LG Augsburg
am LG Aschaffenburg
am LG Hamburg
am LG Berlin (sowohl als Gerichtsgutachter, als auch in anderen Fällen als Parteigutachter)
am LG Stuttgart
am LG München I
am LG München II
am LG Landshut
am LG Düsseldorf
am LG Potsdam (als Gerichtgutachter, als auch in anderen Fällen als Parteigutachter)
am LG Hagen
am LG Duisburg
am LG Trauenstein
am LG Krefeld
am LG Dresden
am LG Lübeck
am LG Chemnitz
am LG Limburg (an der Lahn)
am LG Verden
am LG Trier
am LG Mannheim
am LG Nürnberg
am LG Konstanz
am LG Ulm
am LG Essen
am LG Flensburg
am SG Düsseldorf
am LSG Berlin Brandenburg
am LSG Erfurt
am OLG Dresden
am OLG Naumburg
am OLG Braunschweig
am OLG Nürnberg
am OLG Schleswig
am OLG Rostock
am OLG Hamm
am OLG München
Zusammenfassung JVEG (Justiz Vergütungs- und Entschädigungs Gesetz):
Exkurs durch die Instanzen und Fristen:
Grundlage der Instanzen und Fristen bildet die Zivilprozessordnung (ZPO).
Die erste Instanz (Klageeinreichung) wird auch als Tatsacheninstanz bezeichnet. Hier ist entweder das Amtsgericht (bis 5.000,-- EUR Streitwert) oder das Landgericht (ab 5.000,-- EUR Streitwert) zuständig. Es gibt eine Ausnahme. Wenn staatliche Stellen an einem Unfall beteiligt waren, wie Bundeswehr, Polizei, Ministerien usw. dann ist grundsätzlich das Landgericht (egal wie hoch oder niedrig der Streitwert ist) als erste Instanz zuständig.
Voraussetzung für das Einlegen der Berufung ist das Vorhandensein eines Urteils aus der ersten Instanz. Sollte ein Vergleich geschlossen werden und wurde dieser innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Zeit nicht widerrufen, so ist das Einlegen der Berufung nicht mehr möglich.
Die Berufung ist eine Verfahrensintanz und muss beim nächst höheren Gericht eingelegt werden. Die Frist dazu beträgt laut ZPO §517 einen Monat nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, jedoch spätestens nach Ablauf von 5 Monaten nach Urteilsverkündung.
Die Berufung ist nur erfolgreich, wenn nachgewiesen wird, dass es in der ersten Instanz mindestens einen Verfahrensfehler gab, der letztendlich das Verfahrensergebnis zu Ungunsten einer der beiden Parteien verändert hat. (Nicht Gewährung rechtlichen Gehörs usw.)
Wurde die Klage beim Amtsgericht eingereicht, wäre das Landgericht das Berufungsgericht. Ist das Landgericht die erste Instanz, wäre das Oberlandesgericht die Berufungsinstanz.
Voraussetzung für die Einlegung der Revision (also die nächst höhere Gerichtsstufe nach der Berufung) ist ebenfalls ein Urteil des Berufungsgerichtes. Auch die Revisionsinstanz ist eine Verfahrensinstanz. Es geht auch hier nur um Verfahrensfehler.
Die Frist für die Revision beträgt laut ZPO § 548 ebenfalls einen Monat (siehe auch Text für die Frist der Berufung).
Sollte die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden sein, so kann man eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen. Laut ZPO § 544 beträgt die Frist ebenfalls einen Monat nach Zustellung, jedoch spätesten nach Ablauf von 6 Monaten nach Verkündung des Berufungsurteils.